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Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung 

Mit dem Bundesmeldegesetz wurde auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Mit dieser Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden. 

Seit dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat  der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug auszuhändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Anmeldeverpflichtung nachkommen kann.  

Ein entsprechendes Formular können Sie hier herunterladen. 

Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt (0 60 34 / 91 31 16) gerne zur Verfügung. 

gez. Adrian Roskoni

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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